
Als prüfpflichtige Arbeitsmittel sind Krane, Hebezeuge und Anschlagmittel, aber auch die Spannelemente der Ladungssicherung vor der ersten Verwendung und dann wiederkehrend zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Das geprüfte Objekt kann mit einer Prüfplakette versehen werden, die über den nächsten Prüftermin informiert.
Die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sollen die Risiken für Personen verringern, die mit Kranen, Hebezeugen oder Ladungssicherungen umgehen. Bei Ladungssicherungen schützen sie Fahrer, Fahrzeug, Ladung und unbeteiligte Dritte.
Regelwerke
- Die DGUV Vorschriften 52/53 (Krane) und 54/55 (Winden, Hub- und Zuggeräte), der DGUV Grundsatz 309-001 (Prüfung von Kranen) und für Anschlagmittel die DGUV Regel 109-017 beschreiben die zu prüfenden Komponenten und Prüfverfahren.
- Die BetrSichV verpflichtet zur Prüfung (§ 14). Für Krane legt Anhang 3 Abschnitt 1 fest, wer in welchen Fristen prüft: in der Regel mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person, vor der ersten Inbetriebnahme meist durch einen Prüfsachverständigen.
- Für Winden, Hub- und Zuggeräte gilt ebenfalls mindestens eine jährliche Prüfung (DGUV Vorschrift 54 § 23), für Anschlagmittel die DGUV Regel 109-017. Für die Ladungssicherung ergeben sich Prüfumfang und Fristen aus § 14 BetrSichV und der Gefährdungsbeurteilung.
- Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 und TRBS 1203 konkretisieren die Prüfungen und die Anforderungen an befähigte Personen.
Eigenständiger Service
Gerne unterstützen wir Sie bei der wiederkehrenden Prüfung Ihrer Krane, Hebezeuge, Anschlagmittel und Ladungssicherung. Diese Prüfung bieten wir als eigenständigen Service an, unabhängig von unserer Verdampfertechnik. Betreiben Sie auch Verdampfer- oder Gasanlagen von uns, lässt sich die Prüfung mit unserem Wartungseinsatz verbinden.